Gesetze

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§ 21 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 21 HochSchG – Lehrangebot

Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern, die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen ist zu ermöglichen.