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§ 20 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 20 HochSchG – Besondere Studienarten

(1) Die Hochschulen können für bereits eingeschriebene Studierende grundständige Module sowie Studienprogramme, die sich aus mehreren curricular abgestimmten Modulen zusammensetzen, durchführen; sie verleihen dafür in der Regel angemessene Zertifikate. Die Teilnahme ist gebührenfrei. Die Sätze 1 und 2 gelten nach Maßgabe der Einschreibeordnung auch für Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden; von ihnen erbrachte Leistungen sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 auf Antrag anzuerkennen.

(2) Die Hochschulen sollen, soweit möglich, ihre Studiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können. Darüber hinaus können die Hochschulen gesonderte Teilzeitstudiengänge einrichten; die Einschreibung in diese erfolgt als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender und steht allen Studierenden offen.

(3) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten Bachelorstudiengänge ein, in die eine berufliche Ausbildung (ausbildungsintegrierte Studiengänge) oder an deren Stelle tretende betriebliche Praxisphasen (praxisintegrierte Studiengänge) integriert werden und die durch eine inhaltliche, organisatorische und vertragliche Verzahnung von Studien- und Ausbildungs- oder Praxisphasen gekennzeichnet sind. Darüber hinaus können sie konsekutive Masterstudiengänge einrichten, in die betriebliche Praxisphasen integriert werden; für diese gelten die gleichen Anforderungen der Verzahnung nach Satz 1. Die Studiengänge nach den Sätzen 1 und 2 sind duale Studiengänge. In den Prüfungsordnungen ist zu regeln, dass ein Praktikums- oder Ausbildungsvertrag nachzuweisen ist. Personen, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können ein duales Bachelorstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften aufnehmen. Die Einschreibung in das nachfolgende Semester ist im Falle des Satzes 5 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen, wenn die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung oder die an deren Stelle tretenden betrieblichen Praxisphasen erfolglos beendet werden; ist die Einschreibung bereits erfolgt, so erlischt sie. Universitäten können in Einzelfällen auch duale Studiengänge einrichten.

(4) Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften richten ferner berufsbegleitende und berufsintegrierende Bachelor- und Masterstudiengänge ein; die Universitäten können dies tun. Für den Zugang zu einem berufsintegrierenden Studiengang kann eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt werden.