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§ 2 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 2 HochSchG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Kunstausübung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen diese Aufgaben durch anwendungsbezogene Lehre; sie betreiben angewandte Forschung und können Entwicklungsvorhaben durchführen. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs; die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken daran insbesondere im Rahmen kooperativer Promotionen mit.

(2) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und stellen sonstige Angebote der hochschulischen und künstlerischen Weiterbildung bereit; sie beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeiten sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule zusammen.

(3) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie fördern die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf und leisten einen Beitrag für gute Beschäftigungsbedingungen ihres Personals. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen sie die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen und verhindern oder beseitigen sie Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

(4) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt am Studium teilhaben und die Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse Studierender, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen.

(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(7) Die Hochschulen bekennen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung. Sie fördern den nachhaltigen Umgang mit Natur, Umwelt und Menschen und wirken auf eine bewusste Ressourcennutzung hin. Sie wirken an der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.

(8) Die Hochschulen fördern die Digitalisierung und tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dazu bei, die Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch Digitalisierung zu bewältigen.

(9) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer, einschließlich Gründungen, und berücksichtigen dabei den wechselseitigen Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie können zu diesem Zweck insbesondere die berufliche Selbstständigkeit ihrer Mitglieder und Angehörigen sowie ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen unterstützen.

(10) Die Hochschulen fördern und pflegen die Verbindung mit ihren Absolventinnen und Absolventen.

(11) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(12) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Hochschulen im Benehmen mit diesen durch Rechtsverordnung oder durch Vereinbarung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung weiterer Aufgaben auf ein Organ einer Hochschule; in diesem Fall ist das Benehmen mit dem Organ herzustellen und eine Vereinbarung nach Satz 1 mit dem Organ zu schließen. Durch Vereinbarung nach Satz 1 können auch Ziele festgelegt werden, die die Aufgaben der Hochschule konkretisieren. Soweit Hochschulen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben

  1. 1.

    der Materialprüfung und weiterer technischer Prüfungen,

  2. 2.

    der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung

wahrnehmen, bedarf es der erneuten Übertragung nach Satz 1 nicht.