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§ 19 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 19 HochSchG – Studiengänge

(1) Die Hochschulen richten Studiengänge in der Regel als Bachelor- und Masterstudiengänge ein. Bachelorstudiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, Masterstudiengänge zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicher. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Studiengänge der hochschulischen Weiterbildung (§ 35) werden in der Regel als Masterstudiengänge eingerichtet.

(2) Zugangsvoraussetzung für einen konsekutiven Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Darüber hinaus kann das Studium in einem Masterstudiengang von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3) Die Hochschule kann zulassen, dass das konsekutive Masterstudium bereits aufgenommen wird, wenn lediglich die Bewertung oder die Erbringung von Leistungen eines Bachelorstudiengangs in einem eng begrenzten Umfang aussteht. In diesem Fall wird zunächst auch auf den Nachweis der besonderen Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 verzichtet. Die Hochschule stellt die Möglichkeit zur Erbringung und die rechtzeitige Bewertung der ausstehenden Prüfungsleistungen sicher; die Studierenden sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 67 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 findet keine Anwendung. Werden die ausstehenden Zugangsvoraussetzungen nicht vollständig vor dem Ablauf einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist von höchstens zwei Semestern nachgewiesen, so ist die Einschreibung in das darauffolgende Semester gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu versagen; ist diese bereits erfolgt, so erlischt sie. Das Verfahren ist in der Prüfungsordnung zu regeln.

(4) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen; in Bachelor- und Masterstudiengängen finden Prüfungen studienbegleitend statt (Modulprüfungen). Studierende, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen.

(5) Die Hochschulen sollen bei der Einrichtung und Durchführung von Studiengängen in der Weise gemäß § 10 Abs. 1 zusammenarbeiten, dass sie kooperative Studiengänge oder gemeinsame Studiengänge einrichten. § 89 gilt entsprechend.

(6) Die Einrichtung und die Aufhebung eines Studiengangs sind dem fachlich zuständigen Ministerium nach der Beschlussfassung durch den Senat unverzüglich anzuzeigen. Bei der Einrichtung sind insbesondere die Art und das Profil des Studiengangs, die Regelstudienzeit, die Aufnahmekapazität und Maßnahmen der Qualitätssicherung anzugeben. Die Einrichtung oder Aufhebung gilt als genehmigt, wenn das fachlich zuständige Ministerium ihr nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht. Der Widerspruch kann insbesondere aufgrund von überregionalen Rahmenempfehlungen, unter Berücksichtigung der mit der Hochschule geschlossenen Zielvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 und der anderen Aufgaben der Hochschule sowie zur Gewährleistung eines landesweit abgestimmten Studienangebots erfolgen.

(7) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung einer entsprechenden Prüfungsordnung durch das Präsidium gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 erfolgt und die Frist nach Absatz 6 Satz 3 ohne Widerspruch des fachlich zuständigen Ministeriums verstrichen ist.

(8) Bei der Aufhebung eines Studiengangs hat die Hochschule zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß beenden können.