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§ 18 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 18 HochSchG – Fachausschüsse für Studium und Lehre

(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an

  1. 1.

    an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,

  2. 2.

    an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.

Jeder Fachausschuss für Studium und Lehre wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied; ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied kann gewählt werden.

(2) Die Fachausschüsse für Studium und Lehre beraten die Fachbereichsorgane insbesondere

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Studienziele (§ 16), der Studienreform (§ 17) und der Studienstruktur (§§ 19 und 25),

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Prüfungsordnungen (§ 26),

  3. 3.

    bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),

  4. 4.

    in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und

  5. 5.

    bei der fachlichen Studienberatung (§ 23).