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§ 17 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 17 HochSchG – Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die gesellschaftlichen Anforderungen, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt im nationalen sowie im internationalen Zusammenhang zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(2) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums, der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Digitalisierung genutzt werden. Das Land unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit und im Zusammenwirken mit den Hochschulen und gegebenenfalls weiteren Bildungspartnern diese Entwicklung.

(3) Zur Erprobung neuer Modelle in Studium und Lehre kann die Hochschule durch Satzung mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums für die Dauer von bis zu fünf Jahren von den Bestimmungen dieses Abschnitts abweichen. Im Rahmen von Modellversuchen können auch Orientierungssemester erprobt werden. Sofern das Präsidium dies auf der Grundlage eines entsprechenden Senatsbeschlusses beantragt, kann die Erprobungsphase nach erstmaligem Ablauf von dem fachlich zuständigen Ministerium um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Zur Erprobung neuer oder effizienterer Prüfungsmodelle kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, durchgeführt werden können; in der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

  1. 1.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  2. 2.

    zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu Prüfende oder den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,

  3. 3.

    zur eindeutigen Authentifizierung der oder des zu Prüfenden,

  4. 4.

    zur Verhinderung von Täuschungshandlungen und

  5. 5.

    zum Umgang mit technischen Problemen.

Modellversuche sind wissenschaftlich zu begleiten und hinsichtlich ihrer Wirkung zu überprüfen.