§ 16 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 2 – Studium und Lehre
§ 16 HochSchG – Ziel des Studiums
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Hochschule und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat fähig werden.