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§ 147 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 147 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung

Die Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung vom 24. August 2004 (GVBl. S. 416), geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 289), BS 223-41-27, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 3 werden die Worte "von der Präsidentin oder vom Präsidenten" durch die Worte "von dem Präsidium" ersetzt.

  2. 2.

    § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "die Präsidentin oder der Präsident" durch die Worte "das Präsidium" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 werden die Worte "Die Präsidentin oder der Präsident" durch die Worte "Das Präsidium" ersetzt.