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§ 146 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 146 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen

Die Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 und 3 eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten."

    2. b)

      In Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

    4. d)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Diese Verordnung gilt nicht für Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen."

    5. e)

      Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt: "(5) Einschlägige berufliche Fortbildungen der zweiten Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden mit zwei Jahren, solche der dritten Fortbildungsstufe mit drei Jahren, auf die Dauer der Berufstätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes angerechnet."

    6. f)

      Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Einleitung wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Für die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten müssen die berufliche Ausbildung oder berufliche oder vergleichbare Tätigkeiten hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind."

    3. c)

      In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatzes 2" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    Beratung

    Im Falle des § 65 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes führt die Hochschule vor der Einschreibung in den gewählten Studiengang nach einer schriftlichen Information eine umfassende, in der Regel mündliche Beratung durch; die Beratung soll die Anforderungen des Studiums des gewählten Studiengangs deutlich machen, dazu die Vorbildung und die Beweggründe für die Wahl des Studiengangs in Bezug setzen und auf die beruflichen Zielvorstellungen der beruflich qualifizierten Person eingehen. Die Hochschule stellt über die erfolgte Beratung eine Bescheinigung aus, die bei der Einschreibung vorliegen muss."

  4. 4.

    Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.