§ 142 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 142 HochSchG – Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "An Hochschulen richtet sich die ständige Vertretung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Im Verhinderungsfall des nach Satz 1 bestimmten Präsidiumsmitglieds kann eine Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung erfolgen."