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§ 142 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 142 HochSchG – Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. September 2020 (GVBl. S. 421), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "An Hochschulen richtet sich die ständige Vertretung nach § 5 Abs. 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Hochschulgesetzes. Im Verhinderungsfall des nach Satz 1 bestimmten Präsidiumsmitglieds kann eine Vertretung auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung erfolgen."