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§ 139 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 139 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich

Die Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 2004 (GVBl. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 461), BS 2032-1-3, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" jeweils durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 Buchst. d wird das Gliederungszeichen "d)" durch das Gliederungszeichen "c)" und das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

      2. bb)

        Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

        "2.
        der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz 25 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3."

      3. cc)

        Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

        In Buchstabe c wird das Wort "Fachhochschule" durch die Worte "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

      4. dd)

        Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

        Buchstabe d erhält folgende Fassung:

        "d)
        der Technischen Hochschule Bingen, der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und der Hochschule Worms 9 v. H."

    2. b)

      In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.

  3. 3.

    In § 7 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 5 HochSchG" durch die Verweisung "§ 80 Abs. 5 HochSchG" ersetzt.

  5. 5.

    In § 10 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2 gestrichen.

  6. 6.

    In § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Worte "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.