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§ 135 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 135 HochSchG – Änderung der Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. November 2014 (GVBl. S. 279), geändert durch Verordnung vom 11. April 2016 (GVBl. S. 220), BS 2013-1-17, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In lfd. Nr. 3.2 wird das Wort "wissenschaftlichen" durch das Wort "hochschulischen" und die Verweisung "§ 35 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 35 Abs. 5 Satz 4" ersetzt.

  2. 2.

    Die Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.6 werden wie folgt geändert:

    1. a)

      In Anmerkung 1 wird das Wort "beitragsfreies" durch das Wort "gebührenfreies" ersetzt.

    2. b)

      Folgende Anmerkung 4 wird angefügt:

      "4.
      Die Gebühr wird nicht erhoben von Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50."