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§ 130 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 130 HochSchG – Übergangsbestimmung für Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungspläne

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Gleichstellungbeauftragten bleiben abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 bis zum Ende des Zeitraums im Amt, für den sie bestellt worden sind. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Gleichstellungpläne müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 angepasst werden.