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§ 129 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 129 HochSchG – Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung

(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.

(2) Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.