§ 129 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 129 HochSchG – Beteiligung der Personalvertretung in Angelegenheiten der Gleichstellung
(1) Vor der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1) ist die zuständige örtliche Personalvertretung zu hören.
(2) Das Präsidium beteiligt die zuständige örtliche Personalvertretung an der Erstellung des Gleichstellungsplans (§ 4 Abs. 10). Dem Senat soll ein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt werden. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag nicht zustande, ist die Personalvertretung berechtigt, dem Senat eine eigene Stellungnahme vorzulegen; die zuständige örtliche Personalvertretung ist in diesem Falle vor der Beschlussfassung zu hören.