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§ 126 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 126 HochSchG – Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen

(1) Seit dem 1. September 2003 ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieuren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nicht mehr zulässig. Die am 1. September 2003 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert. Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhaberinnen und Inhabern weitergeführt werden. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen; ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(3) Den am 1. Januar 2004 vorhandenen Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzlern kann auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen werden.