§ 125 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 125 HochSchG – Weitergeltung von Studienordnungen und Studienplänen
Vorhandene Studienordnungen und Studienpläne gelten weiter, bis sie von der Hochschule durch Satzung aufgehoben werden. Dies setzt bei Studienordnungen voraus, dass die Prüfungsordnung selbst den Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sowie die erforderlichen Teilnahme- und Leistungsnachweise festlegt und nicht auf Regelungen von Studienordnungen verweist. Ergänzend zur Prüfungsordnung für einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließt, kann abweichend von Satz 2 eine Studienordnung erlassen werden, mit der die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen geregelt werden können.