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§ 12 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufgaben der Hochschulen → Abschnitt 1 – Forschung

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 12 HochSchG – Aufgaben der Forschung, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Forschungsvorhaben, Forschungsschwerpunkte und das Forschungskolleg werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung auf dem Gebiet der Forschung und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Sofern eine Hochschule nach Maßgabe ihrer Forschungsplanung für zeitlich, auf längstens fünf Jahre, befristete fachbereichsübergreifende und inter- und transdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte einrichtet, kann sie durch Regelung in der Grundordnung Abweichungen von gesetzlichen Organisationsformen zulassen, soweit sie von den §§ 71, 72 und 90 vorgegeben sind.

(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitverfasserinnen und Mitverfasser zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(4) Die Hochschulen können Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie sollen dabei gemäß § 10 Abs. 1 untereinander oder mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten. Soweit nicht pseudonymisierte Daten verwendet werden können und soweit erforderlich, können zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.