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§ 119 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 119 HochSchG – Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule in freier Trägerschaft genehmigt; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 nicht erfüllt sind. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, 6 und 7, § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, die §§ 24 bis 27 und 34 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 bis 11 und die §§ 66 und 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.

(2) Eine Hochschule in freier Trägerschaft kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird. Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.