Hochschulgesetz (HochSchG)
Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 119 HochSchG – Grundordnung, Satzungen, Hochschulprüfungen, Hochschulgrade, Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Prüfungsordnungen werden durch die Leitung der Hochschule in freier Trägerschaft genehmigt; die Genehmigung kann versagt oder die Änderung kann vom fachlich zuständigen Ministerium verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 nicht erfüllt sind. § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5, 6 und 7, § 19 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, die §§ 24 bis 27 und 34 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 bis 11 und die §§ 66 und 67 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.
(2) Eine Hochschule in freier Trägerschaft kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn die Prüfung aufgrund einer von der Leitung der Hochschule genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird. Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Eine Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 2 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.