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§ 117 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 117 HochSchG – Anerkennung

(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. In einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union staatlich anerkannte Hochschulen gelten auch in Rheinland-Pfalz als staatlich anerkannt. Die Errichtung und der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen und nicht dem Satz 2 unterfallenden Hochschule bedürfen der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. In den Fällen der Sätze 2 und 3 sind die Errichtung und der Betrieb einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,

  2. 2.

    Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,

  3. 3.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

  4. 4.

    die Personen, die sich für ein Studium bewerben, die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,

  5. 5.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden,

  6. 6.

    die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und

  7. 7.

    der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Die staatliche Anerkennung soll von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(4) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(5) Die Bezeichnung Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Fachhochschule allein oder in einer Wortverbindung sowie ihre entsprechende fremdsprachige Übersetzung darf nur von staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie von nach Absatz 1 Satz 3 genehmigten Niederlassungen geführt werden. Anderenfalls ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.