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§ 113 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 113 HochSchG – Verwaltungsrat, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Er entscheidet, soweit nicht die Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen ist, in Angelegenheiten des Studierendenwerks von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere

  1. 1.

    in folgenden allgemeinen Angelegenheiten:

    1. a)

      Satzung sowie

    2. b)

      Ausweitung und Einschränkung der Aufgaben des Studierendenwerks gemäß § 112 Abs. 6 und Stellungnahme zu einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 7;

  2. 2.

    in folgenden Angelegenheiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers:

    1. a)

      Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und Überwachung ihrer Einhaltung,

    2. b)

      Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie

    3. c)

      Dienstvertrag und Vergütung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;

  3. 3.

    in folgenden wirtschaftlichen Angelegenheiten:

    1. a)

      Beratung und Verabschiedung von Wirtschaftsplan und mittelfristiger Finanzplanung,

    2. b)

      Beitragsordnung,

    3. c)

      Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses,

    4. d)

      Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

    5. e)

      Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

    6. f)

      Gründung von und Beteiligung an anderen Einrichtungen oder Unternehmen,

    7. g)

      Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, soweit er nicht die abschließende Entscheidung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen hat,

    8. h)

      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie

    9. i)

      Finanzierung von Investitionen durch Kreditaufnahme.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören drei Professorinnen und Professoren oder akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, fünf Studierende und eine Person des öffentlichen Lebens an. Ferner sind eine von den Präsidien der beteiligten Hochschulen benannte Kanzlerin oder ein von diesen benannter Kanzler sowie die oder der Personalratsvorsitzende der Beschäftigten des Studierendenwerks Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Mitglieder nach Satz 1 werden wie folgt in den Verwaltungsrat berufen:

  1. 1.

    die Professorinnen und Professoren oder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag des jeweiligen Präsidiums wie folgt gewählt:

    1. a)

      für das Studierendenwerk Kaiserslautern zwei Mitglieder vom Senat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Kaiserslautern,

    2. b)

      für das Studierendenwerk Koblenz ein Mitglied vom Senat der Universität Koblenz und zwei Mitglieder vom Senat der Hochschule Koblenz,

    3. c)

      für das Studierendenwerk Mainz zwei Mitglieder vom Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und je ein Mitglied vom Senat der Hochschule Mainz und dem Senat der Technischen Hochschule Bingen, wobei das Stimmrecht in ständigem dreijährigen Turnus von dem Mitglied der Hochschule Mainz auf das Mitglied der Technischen Hochschule Bingen wechselt,

    4. d)

      für das Studierendenwerk Trier zwei Mitglieder vom Senat der Universität Trier und ein Mitglied vom Senat der Hochschule Trier,

    5. e)

      für das Studierendenwerk Vorderpfalz je ein Mitglied vom Senat der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität und vom Senat der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen sowie je ein Mitglied vom Senat der Hochschule Worms und vom Rat des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, wobei das Stimmrecht in ständigem dreijährigen Turnus von dem Mitglied der Hochschule Worms auf das Mitglied des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim wechselt;

  2. 2.

    die von der Studierendenschaft zu entsendenden Mitglieder werden vom Studierendenparlament wie folgt gewählt:

    1. a)

      für das Studierendenwerk Kaiserslautern drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Kaiserslautern, und zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Hochschule Kaiserslautern,

    2. b)

      für das Studierendenwerk Koblenz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Universität Koblenz und zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Hochschule Koblenz,

    3. c)

      für das Studierendenwerk Mainz drei Mitglieder von der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und je ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Mainz und von der Studierendenschaft der Technischen Hochschule Bingen,

    4. d)

      für das Studierendenwerk Trier je zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Universität Trier und von der Studierendenschaft der Hochschule Trier vom Standort Trier sowie ein Mitglied von der Studierendenschaft der Hochschule Trier vom Standort Birkenfeld,

    5. e)

      für das Studierendenwerk Vorderpfalz zwei Mitglieder von der Studierendenschaft der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität, Campus Landau, und je ein Mitglied von der Studierendenschaft des Fachbereichs Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, von der Studierendenschaft der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und von der Studierendenschaft der Hochschule Worms;

  3. 3.

    die Person des öffentlichen Lebens wird auf Vorschlag der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat kann durch Satzung eine Vergütung vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus dem stimmberechtigten Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Person des öffentlichen Lebens ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Die §§ 38, 39 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 42 gelten entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks in eigener Zuständigkeit, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Sie oder er kann auf unbestimmte Zeit oder auf Zeit für eine Dauer von bis zu acht Jahren bestellt werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Studierendenwerk nach außen.

(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie oder er sorgt für die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Verwaltungsrats in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und sorgt für ihre Ausführung.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat Beschlüssen des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, zu widersprechen. Der Verwaltungsrat entscheidet daraufhin abschließend über die Angelegenheit. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das fachlich zuständige Ministerium.