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§ 112 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 112 HochSchG – Organisation, Rechtsstellung, Aufgaben

(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:

  1. 1.

    das Studierendenwerk Kaiserslautern für die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Kaiserslautern, und die Hochschule Kaiserslautern,

  2. 2.

    das Studierendenwerk Koblenz für die Universität Koblenz und die Hochschule Koblenz,

  3. 3.

    das Studierendenwerk Mainz für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ohne den in Nummer 5 genannten Fachbereich, die Hochschule Mainz sowie die Technische Hochschule Bingen,

  4. 4.

    das Studierendenwerk Trier für die Universität Trier und die Hochschule Trier,

  5. 5.

    das Studierendenwerk Vorderpfalz mit Sitz in Landau in der Pfalz für den Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, Campus Landau, die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und die Hochschule Worms.

(2) Organe des Studierendenwerks sind

  1. 1.

    der Verwaltungsrat und

  2. 2.

    die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der Beitragsordnung des Studierendenwerks erfolgt für jede Hochschule, für die es zuständig ist, unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzung und die Beitragsordnung des Studierendenwerks in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerks zugänglich zu machen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.

(5) Die Studierendenwerke haben die Aufgabe, die Studierenden sozial zu betreuen sowie wirtschaftlich und kulturell zu fördern. Zu den Aufgaben gehören auch die Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie. Darüber hinaus können die Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende und Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verpflegungsdienstleistungen und Beratungsangebote zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der eigenen Standorte erbringen, soweit dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die Studierendenwerke ökologische Aspekte berücksichtigen. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Die Studierendenwerke können zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen oder einzelner Hochschulstandorte weitere Aufgaben wahrnehmen und ihre Einrichtungen für andere Zwecke bereitstellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 darf durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium kann den Studierendenwerken im Benehmen mit ihnen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zur Förderung oder Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen übertragen.

(8) Die Studierendenwerke sind verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben untereinander und mit Hochschuleinrichtungen insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die Förderung des Bildungswesens und die Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs - bestimmt ist, zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Sie können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums sich an Einrichtungen oder Unternehmen beteiligen oder Einrichtungen oder Unternehmen gründen. Bei Unternehmensgründungen ist die Anwendung der für das Land geltenden tarifrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach einheitlichen Grundsätzen, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung und des Vollzugs der Wirtschaftspläne.

(9) Die Studierendenwerke unterrichten die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(10) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 stellen die jeweiligen Hochschulen nach Absatz 1 den Studierendenwerken je nach Zweck der Aufgabe personenbezogene Daten der Studierenden im erforderlichen Umfang durch elektronische Übermittlung auf Anforderung zur Verfügung. Die Studierendenwerke sind berechtigt, die übermittelten Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben zu verarbeiten. Darüber hinaus sind die Studierendenwerke insbesondere zur Abwicklung von Verträgen und zur Dokumentation von Beratungen und sonstigen Serviceleistungen berechtigt, von den Studierenden weitere dafür erforderliche Daten selbst zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.