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§ 111 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 111 HochSchG – Rechtsaufsicht

(1) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 105 und 106 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Satzung, Wahlordnung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Präsidiums der Hochschule.

(3) Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und der Jahresabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn der beabsichtigte Haushaltsplan und der Jahresabschluss rechtswidrig sind, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen.