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§ 11 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 11 HochSchG – Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten. Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes sowie ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. In Vorsitz und Stellvertretung sollen die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften paritätisch vertreten sein.