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§ 109 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 109 HochSchG – Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. Die Satzung kann weitere Organe vorsehen.

(2) Mehrere Studierendenschaften an einer Hochschule (§ 107 Abs. 1 Satz 2) können Studierendenschaftsausschüsse bilden. Diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Studierendenschaften aufeinander abzustimmen, insbesondere eine Mustersatzung zu erstellen.

(3) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachbereichsräten abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. § 37 Abs. 6 und 7, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Studierendenschaft kann in ihrer Satzung abweichende Regelungen zur Amtszeit sowie zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung treffen.

(4) Das Präsidium gibt den Organen der Studierendenschaft mindestens einmal im Semester die Gelegenheit zur Information und Beratung.