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§ 108 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 108 HochSchG – Aufgaben

(1) Die Studierendenschaft nimmt unbeschadet der Aufgaben der Hochschule Angelegenheiten der ihr angehörenden Studierenden wahr. Ihr obliegt es,

  1. 1.

    die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen,

  2. 2.

    die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Studierenden bei der Durchführung des Studiums zu beraten,

  4. 4.

    an der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule (§ 2), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,

  5. 5.

    auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,

  6. 6.

    kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

  7. 7.

    die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen sowie von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung hinzuwirken,

  8. 8.

    die Integration ausländischer Studierender zu fördern,

  9. 9.

    unbeschadet der Verpflichtung der Hochschule nach § 2 Abs. 3 Satz 5 den Studierendensport zu fördern und

  10. 10.

    die überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden zu pflegen.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen. Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen. Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.