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§ 107 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Studierendenschaft

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 107 HochSchG – Rechtsstellung

(1) Die eingeschriebenen Studierenden jeder Hochschule bilden eine Studierendenschaft. Die Studierenden an Hochschulen mit Abteilungen oder Fachbereichen an verschiedenen Orten bilden in der Regel besondere örtliche Studierendenschaften. Zur Studierendenschaft zählen auch die eingeschriebenen Doktorandinnen und Doktoranden.

(2) Die Studierendenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, ihrer Satzung und ihrer Ordnungen selbst.

(3) Jede Studierendenschaft gibt sich

  1. 1.

    eine Satzung,

  2. 2.

    eine Wahlordnung und

  3. 3.

    eine Beitragsordnung.

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft erfolgt unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzung und die Ordnungen der Studierendenschaft in elektronischer Form über die Internetseite der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(5) Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden. Dieser wird bei wesentlichen Änderungen des Hochschulgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.