§ 105 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Aufsicht
§ 105 HochSchG – Informationspflicht der Hochschule
Die Hochschule ist verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium auf Verlangen jederzeit über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. An Sitzungen der Gremien kann das fachlich zuständige Ministerium teilnehmen.