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§ 100 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Organisation und Verwaltung der Hochschule → Abschnitt 5 – Musik und Bildende Kunst, Sport

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 100 HochSchG – Sonderbestimmungen für Sport

An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist das sportwissenschaftliche Institut des Fachbereichs Sozialwissenschaften, Medien und Sport für die Durchführung des sportwissenschaftlichen Auftrags in Forschung, Lehre und Studium verantwortlich. Es nimmt für die Hochschule alle Aufgaben der Sportförderung, insbesondere die Durchführung des allgemeinen Hochschulsports, wahr. Dem Institut obliegen auch die Ausbildung für andere Sportlehrerberufe sowie die Förderung des allgemeinen Breitensports und des Leistungssports, soweit dies eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt.