§ 26 HmbSfTG
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 26 HmbSfTG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe "Genehmigung" oder "Anerkennung" missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
- 2.
- 3.eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
- 4.als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
- 5.gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.