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§ 6 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 6 HmbRDG – Besetzung von Leitstellen im Krankentransport

Bei der personellen Besetzung einer Leitstelle, die Krankentransportleistungen disponiert, ist für die Anrufannahme ausschließlich Personal einzusetzen, das eine rettungsdienstliche Qualifikation besitzt, die mindestens der einer Rettungssanitäterin bzw. einem Rettungssanitäter entspricht.