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§ 4 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 4 HmbRDG – Einsatz von Rettungsdienstfahrzeugen in der Notfallrettung und im Krankentransport

(1) Für die Notfallrettung sind im bodengebundenen Rettungsdienst Rettungswagen, Notarztwagen, Intensivtransportwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und andere für den Transport von Rettungsdienstpersonal geeignete Fahrzeuge einzusetzen. Für die Luftrettung sind Rettungshubschrauber einzusetzen.

(2) Für den Krankentransport sind Krankentransportwagen einzusetzen.

(3) Rettungsdienstfahrzeuge sowie ihre Ausstattung, Ausrüstung und Wartung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.