§ 27 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen
§ 27 HmbRDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. § 21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres bzw. seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.