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§ 21 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 21 HmbRDG – Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers als Unternehmerin bzw. Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,

  3. 3.

    die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Unternehmerin bzw. Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen fachlich geeignet sind; die fachliche Eignung wird durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nachgewiesen,

  4. 4.

    die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sich verpflichtet, die ihr bzw. ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen.

(2) Für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Betriebes (Absatz 1 Nummer 1) sowie für die Feststellung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen (Absatz 1 Nummern 2 und 3) gilt die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen bezieht und die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen treffen. Im Rahmen der Prüfung nach § 4 PBZugV sind mindestens ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Krankentransports nachzuweisen.