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§ 17 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 17 HmbRDG – Rettungsdienstliche Versorgung beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten besetzt die zuständige Behörde die Funktion der für diesen Einsatz Leitenden Notärztin bzw. des für diesen Einsatz Leitenden Notarztes und einer Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst bzw. eines Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Sie werden tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung und besondere organisatorische Maßnahmen am Einsatzort erforderlich sind.

(2) Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt gegenüber Ärztinnen bzw. Ärzten und nicht-ärztlichem Personal am Einsatzort in medizinischen Fragen weisungsberechtigt. Die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt ist gemeinsam mit der Organisatorischen Leiterin Rettungsdienst bzw. dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst am Einsatzort für die Durchführung der medizinischen und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich.

(3) Die Leitende Notärztin bzw. der Leitende Notarzt muss die Zusatzweiterbildung "Notfallmedizin" besitzen sowie an einer von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation "Leitender Notarzt" teilgenommen haben. Sie bzw. er muss als Notärztin bzw. Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein und neben Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.