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§ 15 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentlicher Rettungsdienst - Notfallrettung

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 15 HmbRDG – Rettungsleitstelle

(1) Die zuständige Behörde unterhält eine ständig besetzte Leitstelle für den öffentlichen Rettungsdienst. Sie stellt sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe in einer angemessenen Reaktionszeit entgegengenommen und bearbeitet werden können.

(2) Die Leitstelle lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. Ihre Bediensteten sind gegenüber den Leistungserbringern im öffentlichen Rettungsdienst weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin bzw. dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten.

(3) Die Leitstelle kann gegen Kostenerstattung Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des organisierten ärztlichen Notfalldienstes der kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, übernehmen.

(4) Die zuständige Behörde speichert Notrufe und Meldungen zu den in § 7 genannten Zwecken über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstelle. Sie kann sonstige Telekommunikation speichern, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Speicherungen soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Neben den in § 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes benannten Zwecken dürfen die Aufzeichnungen auch zur Dokumentation behördlichen Handelns soweit erforderlich verarbeitet werden. Diese Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, wenn sie nicht zu einem Zweck nach Satz 3 verarbeitet werden.