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§ 10 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 10 HmbRDG – Fortbildung

(1) Wer Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung des eingesetzten nichtärztlichen Personals zu sorgen. Die Fortbildung im Umfang von jährlich mindestens 30 Stunden hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen, organisatorischen und technischen Anforderungen des Rettungsdienstes gerecht wird.

(2) Die Mitwirkung von Notärztinnen bzw. Notärzten im Rettungsdienst setzt voraus, dass diese regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen, insbesondere zu Themen der präklinischen Notfallmedizin, teilnehmen. Mindestumfang und Inhalt der notwendigen Fortbildungen werden durch die Ärztekammer Hamburg im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Behörde bestimmt.

(3) Das ärztliche und nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst ist verpflichtet, die Fortbildung nach den Absätzen 1 und 2 regelmäßig zu absolvieren.