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§ 79 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt VI – Beteiligung des Personalrats → 1. – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbPersVG – Wirtschaftsausschuss

(1) In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die als wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen Berichtsgegenstand im jährlichen Beteiligungsbericht der für die Finanzen zuständigen Behörde sind, kann im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere

  1. 1.

    die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,

  2. 2.

    Veränderungen der Produktpläne,

  3. 3.

    beabsichtigte Investitionen,

  4. 4.

    beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,

  5. 5.

    Rationalisierungsvorhaben,

  6. 6.

    Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,

  7. 7.

    Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,

  8. 8.

    Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,

  9. 9.

    Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,

  10. 10.

    Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,

  11. 11.

    sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich berühren können.

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die Dienststelle teilzunehmen. Sie kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.