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§ 56 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Aufsicht

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 HmbKGH – Aufsicht

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit nichts anderes durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist abgeändert oder aufgehoben werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund rechtswidriger Beschlüsse der Kammer getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie ist berechtigt, an Stelle der Kammer zu handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Kammer es rechtswidrig unterlässt zu handeln.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 2 nicht sofort treffen kann.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte sowie die Vorlage von Akten verlangen oder an Ort und Stelle einsehen. Patienten- oder probandenbezogene Unterlagen sind vor der Kenntnisgabe an die Aufsichtsbehörde zu anonymisieren, es sei denn, dies beeinträchtigt deren Aufgabenerfüllung.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie zu den Allgemeinen Versammlungen der Kammermitglieder rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter ist jederzeit zu hören. Soweit es zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Kammer erforderlich ist, ist auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eine Sitzung der Delegiertenversammlung oder der Kammerversammlung einzuberufen.