§ 29 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 29 HmbKGH – Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
Die Kammermitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung; Facharztbezeichnung im Gebiet), Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung, Zusatzweiterbildung) hinweisen. Der Kammer steht es frei, an Stelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden.