§ 6b HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
§ 6b HmbIngG – Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 6a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Die Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.