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§ 123 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 HmbHG – Fortsetzung von Berufungsverfahren

(1) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(2) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) Bis zur Verabschiedung des ersten Struktur- und Entwicklungsplans durch den Hochschulrat nach § 84 Absatz 1 Nummer 4 sind Entwürfe von Ausschreibungstexten für Professuren und Juniorprofessuren vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zur Stellungnahme zuzuleiten. Die zuständige Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach der Zuleitung eines Entwurfs Einwendungen gegen diesen erheben.