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§ 84 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 10 – Entschädigung

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HmbDG – Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit

(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch die oberste Dienstbehörde festgesetzt.

(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.

(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.