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§ 10 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbDG – Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis

Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzung verhängt wird.