§ 124 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen
§ 124 HmbBG – Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren
§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.