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§ 118 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Polizeivollzugsbeamte → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 HmbBG

(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann zum gemeinsamen Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte des Kriminaldienstes gilt dies nur, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern.

(2) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).