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Anlage III HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage III HmbBesG – Besoldungsordnung R

 

Besoldungsgruppe R 1

Richterin oder Richter am Amtsgericht

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht

Richterin oder Richter am Landgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht

Staatsanwältin, Staatsanwalt

Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
- als ständige Vertretung der Abteilungsleitung - 1)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin oder Richter am Amtsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)
- als ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors oder einer Segmentsleiterin oder eines Segmentsleiters - 2)
- als Leiterin oder Leiter eines Segments - 3)

Richterin oder Richter am Arbeitsgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

Richterin oder Richter am Finanzgericht

Richterin oder Richter am Landessozialgericht

Richterin oder Richter am Oberlandesgericht Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht
- als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter - 1)

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts 3)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 4)

Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt 5)

Erste Oberstaatsanwältin, Erster Oberstaatsanwalt
- als Hauptabteilungsleitung - 4)

1)

An einem Gericht mit 15 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen. Bei 22 Richterinnen- und Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterinnen- und Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterin- und Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.

2)

An einem Gericht oder Segment mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.

3)

Erhält an einem Gericht oder in einem Segment mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage IX.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

5)

Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

Richterin oder Richter am Oberlandesgericht
- als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Prüfungsämter für Juristen -

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft -
- als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts - 2)
- als ständige Vertretung der Leitung der Staatsanwaltschaft -

1)

An einem Gericht mit bis zu 40 Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Arbeitsgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Sozialgerichts 1)

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts

1)

An einem Gericht mit 41 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen einschließlich der Richterinnen- und Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 1)

Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter der Staatsanwaltschaft -

1)

An einem Gericht mit bis zu 25 Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 1)

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
- als Leiterin oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaft -

1)

An einem Gericht mit 26 und mehr Richterinnen- und Richterplanstellen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Keine Ämter

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin oder Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts