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§ 82 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HmbBesG – Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage VI sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage VI entsteht erst mit der Zuordnung zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes.