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§ 73a HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 9 – Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 73a HmbBesG – Angleichungszulage in den Jahren 2021 bis 2025

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 innerhalb eines Kalenderjahres Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eine Angleichungszulage nach Absatz 2. Bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor dem 1. Dezember erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

(2) Die Angleichungszulage beträgt:

  1. 1.

    in den Jahren 2021 und 2022 33 vom Hundert und

  2. 2.

    in den Jahren 2023 bis 2025 20 vom Hundert

des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag nach § 8 Satz 2, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen. § 7 Absatz 1 findet keine Anwendung.