§ 25 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Besondere Befähigungsanforderungen
§ 25 HLV – Gehobener Dienst
Von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener sozialer Dienst eingestellt werden sollen, wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach dem in einem Studiengang der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens erworbenen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums sowie abweichend von § 22 Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert.