Hessische Laufbahnverordnung
DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Besondere Befähigungsanforderungen
§ 24 HLV – Mittlerer Dienst
Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach den §§ 21 bis 23 haben Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
für den Laufbahnzweig Kommunaler Ordnungsdienst der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Kommunalen Ordnungsdienst geeigneten Beruf sowie die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten,
- 2.
für den Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe oder eine vergleichbare Ausbildung mit anerkannter Befugnis zur Ausbildung im Handwerks- und Industriegewerbe und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,
- 3.
für den Laufbahnzweig Krankenpflegedienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), sowie die Teilnahme an einem Einführungslehrgang nachzuweisen.